18.04.2012, 10:53
Hallo an alle,
Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
Es ist verboten, unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die Artikel 18
Absatz 1 oder Artikel 20 nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen
als Lebens- oder Futtermittel oder ihre Verfütterung an
Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen
Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen.
Wie ist das zu verstehen " zu Verdünnungszwecken"...?
Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
Es ist verboten, unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die Artikel 18
Absatz 1 oder Artikel 20 nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen
als Lebens- oder Futtermittel oder ihre Verfütterung an
Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen
Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen.
Wie ist das zu verstehen " zu Verdünnungszwecken"...?
Struwik