Registriert seit: Aug 2006
Guten Morgen Ihr Lieben,
brauche einen kurzen Tipp von Euch:
Auf der Baileys Flasche steht im Zutatenverzeichnis: Aroma (Koffein). Ich lasse mich durch das "Aroma" verunsichern.
Muss bei Baileys nun in der Speisenkarte der Zusatz "mit Koffein" stehen???
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Liebe Grüße
maxemer
Registriert seit: Sep 2000
Guten Morgen Maxemer,
auch "Aromen" sind Deklarationspflichtig. Es müsste auf der Speisekarte bei Baileys die Nr. für "coffeinhaltig" stehen.
Gruß Lothar
Registriert seit: Aug 2006
Lieber Lothar,
vielen Dank für deine schnelle Hilfe. Kannst Du mir vielleicht auch noch sagen, wo ich das im Recht finden kann??
Liebe Grüße
maxemer
Registriert seit: Sep 2000
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
§ 6 Verzeichnis der Zutaten
Siehe auch unter:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/3722/a52280.htm">http://www.buzer.de/gesetz/3722/a52280.htm</a><!-- m -->
Gruß Lothar
Registriert seit: Aug 2006
Es geht in §6 Abs. 5 der LMKV doch um das Zutatenverzeichnis. Ich kann doch nicht automatisch auf die Kenntlichmachung in der Speisenkarte schließen???!!!
Ich glaube, ich stehe ziemlich auf dem Schlauch.......-habt Geduld mit mir-....
Registriert seit: Sep 2000
Das wird in der Zusatzstoffzulassungsverordnung angegeben:
Die Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken, kurz Zusatzstoffzulassungsverordnung oder ZZulV, ist da eindeutig. Nach §9 Absatz 6 gilt: „Die Angaben [ … ] sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben [ … ] bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten [ … ]“. Ich kenne zwar bisher noch keinen Fall, in dem konkret gegen einen Betrieb vorgegangen wurde, aber §10 ordnet eine Nichtkennzeichnung als Straftat ein. (Ich gehe davon aus, dass fehlende Kennzeichnungen auf Speisekarten nicht als Fahrlässigkeit durchgehen würden.
Frage doch einfach mal bei deinem Lebensmittelkontrollleur nach einem Merkblatt über Zusatzstoffe an, er ist Dir da sicher gerne behilflich!
Gruß
Lothar
Registriert seit: Sep 2000
Hallo Maxemer,
nur eine Verständnisfrage:
Wenn auf einer Flasche das
Aroma Koffein angegeben ist, gehe ich als Verbraucher nicht davon aus, dass das Getränk den
Wirkstoff Koffein enthält, sondern es nur nach Kaffee schmeckt.
Daher glaube ich, dass eine Deklaration auf der Speisekarte mit
koffeinhaltig so nicht richtig ist.
Wenn ich mir die ZZulV genauer anschaue, kann ich die Deklarationspflicht von Armonen nicht finden (oder hab´ ich nicht genau genug geschaut?).
Ich möchte keine weitere Verwirrung stiften, aber einen Wust von Fußnoten auf der Speisekarten vielleicht verhindern.
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--><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!--
-->
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
Registriert seit: Sep 2000
Eine kleine Ergänzung, die ich heute im aid-PresseInfo Nr. 38/08 gefunden habe:
(aid) - Aromen gelten nicht als Zusatzstoffe, sondern als Zutaten. Sie sollen Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack verleihen. Dabei handelt es sich meistens um komplexe Gemische von verschiedenen Aromastoffen. Sie werden in der Zutatenliste mit dem Wort "Aroma" oder einer genaueren Bezeichnung oder Beschreibung angegeben, zum Beispiel "Erdbeeraroma" oder "Extrakt aus Pfefferminz".
Der Zusatz "natürlich" bedeutet, dass das Aroma ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten besteht. Natürliche Aromen werden durch enzymatische, mikrobiologische oder physikalische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft gewonnen. Naturidentische Aromen sind durch chemische Verfahren gewonnene Aromastoffe, die einem Stoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft gleichen. Künstliche Aromastoffe sind durch chemische Synthese gewonnene Aromastoffe, die aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind.
Wird zusätzlich noch die Herkunft des Aromas angegeben (z. B. "natürliches Erdbeeraroma"), dann muss das Aroma fast ausschließlich aus diesem Lebensmittel stammen.
Werden Koffein oder Chinin als Geschmacksstoffe zugesetzt, dann muss das Wort "Chinin" oder "Koffein" in der Zutatenliste direkt hinter dem Begriff "Aroma" genannt werden.
aid, Franziska Röseberg
Es muss zwar Koffein auf der Zutatenliste stehen, aber in direktem Zusammenhang mit der Bezeichnung Aroma.
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
Registriert seit: Sep 2000
Habt ihr einen aktuellen Link für mich, was mein Kunde auf seiner Speisekarte alles an Zusatzstoffen deklarieren muß?
Gruß
Michaela
Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
Registriert seit: Sep 2007
Hallo Michaela,
hier gibts mehr Information (spez. Speisen- und Getränkekarte:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://admin.lra.spxs.net/downloads/nid75_1.pdf">http://admin.lra.spxs.net/downloads/nid75_1.pdf</a><!-- m -->
Gruß, Winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)
Registriert seit: Sep 2000
Super, vielen Dank ihr beiden. Das ging ja schnell <!-- s
--><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="
" title="Very Happy" /><!-- s
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Gruß
Michaela
Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
Registriert seit: Jun 2010
Hallo,
auch wenn der Thread uralt ist:
"Getränke aus angebrochenen Flaschen sind kein Mineralwasser sondern Tafelwasser."
Auf welcher (Rechts-)Grundlage basiert das?