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Erstbelehrung - Wiederholungsbelehrung IfSchG
#1
Hallo, vielleicht hat jemand von Euch schon einmal dieses Problem gelöst:

Ein Mitarbeiter einer Arbeitnehmerüberlassung hatte die Erstbelehrung 2005 dann eine Wiedrholungbelehrung 2006. Ein Jahr arbeitslos und 2008 wieder eine Wiederholungsbelehrung.

Reicht es, wenn ich diesen Mitarbeiter selber nach IfSchG belehre, oder muss eine erneute Erstbelehrung durchgeführt werden.
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#2
Hi,

nach meinem Verständnis reicht eine Wiederholungsbelehrung, da er die Erstbelehrung ja schon hat. Die roundabout 25 Euro kann man also sparen. Ich würde die Wiederholungsbelehrung nur etwas intensiver als üblich ausfallen lassen.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
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#3
Hi,

nach meinem Verständnis reicht eine Wiederholungsbelehrung, da er die Erstbelehrung ja schon hat. Die roundabout 25 Euro kann man also sparen. Ich würde die Wiederholungsbelehrung nur etwas intensiver als üblich ausfallen lassen.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
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#4
Danke für Deine Antwort,

unser Dienstleister sieht es ähnlich. Auf der Hompage einer IHK habe ich als Kriterium für die Erstbelehrung gefunden, dass eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt dann durchzuführen ist, wenn der Mitarbeiter erstmalig Kontakt mit Lebensmitteln hat.
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#5
Hallo Laganon,

ich würde es genau so regeln, meist fällt die interne Folgebelehrung ja doch intensiver aus als die vom Amt (was aber nur meine presönlicher Eindruck ist!!!).

Berufen würde ich mich auch auf den Passus mit dem "erstmaligen Kontakt mit Lebensmitteln".


Gruß
Saftschubse
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