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Arbeit mit Hautkrankheiten noch erlaubt?
#1
Hallo zusammen,

auch wenn es hier sehr ruhig ist im Moment, da sicher einige im Urlaub sind, hoffe ich doch, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

In allen Hygieneschulungen erzählt man von den Gefahren, die durch Verletzungen und die entsprechende Keimübertragung auftreten können.
Aber wie sieht es aus mit Hautkrankheiten, Schuppenflechte etc.
In allen möglichen Unterlagen, Büchern steht, dass der Vorgesetzte informiert werden muss und dann entschieden wird, ob der Mitarbeiter weiterhin arbeiten darf.
Muss ich da eine Risikoanalyse durchführen, schließlich lässt sich das doch nicht verallgemeinern, oder?
Z.B. kann ich einen Abteilungsleiter aus der Produktion doch nicht einfach versetzen, nur weil er Schuppenflechte oder so hat.

Bin gespannt auf Eure Meinungen.

Vielen Dank,
Steffi
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#2
Hallo Steffi,

erstmal schnell und kurz:

Bei den Hautkrankheiten ist zu unterscheiden zwischen "über Lebensmittel übertragbrae Krankheiten/Erreger" und dem (ich nenne es mal) "Ekelfaktor".

Eine (möglicherweise auch erstmal allgemeine) Risikoanalyse ist da gar nicht so verkehrt. Es stellt sich ja die Frage, ob überhaupt ein Kontaminationsrisiko besteht!

Das fürs Erste auf die Schnelle!


Gruß
Saftschubse
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#3
Das verstehe ich jetzt nicht so ganz "Saftschubse". Beides ist doch untersagt. Durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten sowieso und der "Ekelparagraph" hat doch nach wie vor Bestand...

Zitat:Bei den Hautkrankheiten ist zu unterscheiden zwischen "über Lebensmittel übertragbrae Krankheiten/Erreger" und dem (ich nenne es mal) "Ekelfaktor".
...

oder wie meintest Du das?

@ Steffi
Die Antwort es kommt drauf an, ist sicherlich nicht befriedigend. Wenn sich jemand in den Finger geschnitten hat und eine vorrübergehende, kleinere Wunde hat, dann wird keiner was sagen, wenn durch organisatorische Maßnahmen eine Übertragung auf Lebensmitteln unterbunden wird (z.B. Pflaster -wasserabweisend- und beispielsweise Handschuh drüber und weiter). Solange nichts passiert wird das, auch wenn es in der Grauzone liegt, geduldet.

Zitat:Aber wie sieht es aus mit Hautkrankheiten, Schuppenflechte etc.

Es liegt bereits im Wort "Haut-Krankheiten. Hier gilt in der Tat zu prüfen, ob es sich sogar um eine Berufskrankheit handelt. Doch das ist schon wieder ein spezielles Thema für sich. Im Grunde genommen ist der Mitarbeiter, der an Ekzemen, Hautkrankheiten oder andere Hautirritationen leidet sicherheitshalber dem Betriebsarzt/Hausarzt vorzustellen, um abzuklären ob eine Beschäftigung im beabsichtigten Bereich (Küche, Produktion; etc.) zulässig ist. Ich würde als Lebensmittelunternehmer da kein Risiko eingehen und den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er einen Arzt aufsuchen möchte.

Gruß
Jörg
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#4
Hallo zusammen,

im IfsG unter dem § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote steht:

-an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können------
----------dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.

Das bedeute die Person muss bei bestätigter Hautkrankheit durch einen Arzt zu Hause bleiben. Natürlich auch abhängig von der Tätigkeit!!!
Da die betreffende Person vor Arbeitsaufnahme die IfsG-Schulung ablegen und unterschreiben muss, sollte eine Bescheinigung vom Arzt eingeholt werden, ob diese Hautkrankheit für die Arbeit im Lebensmittelbereich ein Risiko ist oder nicht.

Oder habe ich da was falsch verstanden <!-- sIcon_question: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt="Icon_question:" title="Question" /><!-- sIcon_question: -->
Gruß Lothar
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#5
Druidelix schrieb:oder wie meintest Du das?

Tja, das kommt davon, wenn man eben mal schnell antworten will, da drückt man sich zu schnell missverständlich aus.

Klar, bei über LM übertragbaren Haut-Krankheiten (IfSG §42) ist eine Tätigkeit mit Lebensmitteln nicht erlaubt, wenn sie dabei mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass die Erreger übertragen werden könnten UND auch noch mit Lebensmittel arbeiten, die in eben jenem Paragraphen aufgeführt sind.

Bei anderen Hautkrankheiten oder Lebensmittel müsste abgewogen werden können, je nach Art der Hautkrankheit. Akne ist ja auch eine Hautkrankheit, und so lange der Mitarbeiter nicht abwechseln an Eiterpickeln und an Canapés herumpult, ist dagegen nichts einzuwenden. Dann würde der Ekelparagraph greifen, nicht aber das IfSG.
Dass eine Abklärung über einen Mediziner nicht schaden kann ist klar, aber ich denke in einigen Fällen echt übertrieben.


Schuppenflechte gehört nicht zu den ansteckenden oder über LM übertragbaren Krankheiten, sie ist eine Autoimmunkrankheit.
Solange vermieden wird, dass z.B. Hautschuppen in LM fallen, spricht für mich nichts gegen eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, erst recht nicht wenn er in ständiger ärztlicher Behandlung ist.

Mit der Abklärung durch einen Arzt ist man als Unternehmer natürlich auf der sicheren Seite.


Gruß
Saftschubse
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#6
Lothar hat es bereits treffend beschrieben. Schwerpunkt liegt dabei auch auf dem Satz "bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können"

Saftschubse schrieb:

Zitat:Schuppenflechte gehört nicht zu den ansteckenden oder über LM übertragbaren Krankheiten, sie ist eine Autoimmunkrankheit.

Mag sein, aber Schuppenflechte ist auch eine Hautkrankheit. Hier greift evtl. auch der Ekelparagraph. Auch der Gesetzgeber hat sich hier etwas schwer getan. Deshalb gehe ich bei dieser Problematik immer von einer Einzelfallentscheidung aus. Eine solche zu treffen geht meines Erachtens nicht ohne die ärztliche Vorstellung des Mitarbeiters, was im Übrigem sicherlich im Interesse aller Beteiligten ist.

Hier zur Verdeutlichung noch die entsprechenden Passagen aus dem Lebensmittelrecht.

Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen,die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in
Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Definition
Nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.



Gruß
Jörg
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#7
Druidelix schrieb:Auch der Gesetzgeber hat sich hier etwas schwer getan.

Das stimmt allerdings! Natürlich musste man versuchen, möglichst viele Aspekte in möglichst knapper Form abzuhandeln, und so ist dann die uns so gut bekannte Problematik des "Was ist in welchem Fall denn nun genau zu tun" entstanden.

Wenn man als Unternehmer jeden MA mit Hautverletzung aus dem Arbeitsablauf herausnehmen müsste, wären viele Betriebe nicht mehr produktionsfähig. Wie schnell haben sich z.B. hier bei uns MA eine kleine Schnittwunde an einem Karton zugezogen!? Die muss ja nichtmal bluten, aber die Haut ist verletzt. Darf der MA dann weiterarbeiten oder nicht? Klar, ist absolut überspitzt formuliert, aber konsequent wäre, denjenigen aus der Produktion rauszunehmen.

Deswegen hat man sich ja dann wohl auch den auch von Dir zitierten Satz
Zitat:Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind

erdacht, um ihn dann auch auf den hier diskutierten Fall anwenden zu können. Sicher nicht pauschal, aber ebenso kann man in der Praxis auch nicht pauschal sagen, dass ein MA mit Hautkrankheit aus Produktionsbereichen verbannt werden muss. Dann hätte ich z.B. nie meinen Beruf ergreifen dürfen.


Falsch wäre es in jedem Fall, gar nict über solche Fälle nachzudenken. Aber das tun wir ja hier <!-- sSmile --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="Smile" title="Smile" /><!-- sSmile -->
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#8
Wow, da hab ich ja richtig was ausgelöst! <!-- Icon_wink --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- Icon_wink -->

Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich denke, dass es am wichtigsten ist, alle Mitarbeiter und vor allem die Vorgesetzten zu sensibilisieren. Also, wann sollte ein Arzt schon von sich aus aufgesucht werden.

Wir fallen jedenfalls mit unseren Produkten nicht unter das IfSG und unsere Produktion ist auch fast zu 100% in geschlossenen Systemen. Aber es gibt ja immer mögliche "Lücken", wie z.B. Verpackungen oder Anlagenteile.
Darauf werde ich in der nächsten Schulung noch mal explizit eingehen!

Vielen Dank nochmal!
Steffi
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#9
Steffi schrieb:Wir fallen jedenfalls mit unseren Produkten nicht unter das IfSG und unsere Produktion ist auch fast zu 100% in geschlossenen Systemen. Aber es gibt ja immer mögliche "Lücken", wie z.B. Verpackungen oder Anlagenteile.


Klingt nach meinem Job <!-- Icon_lol --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- Icon_lol -->


Steffi schrieb:Darauf werde ich in der nächsten Schulung noch mal explizit eingehen!


Genau! Ich finde immer, sehr deutliche Beispiele helfen am besten beim Erklären. So, nach dem Motto "Du würdest ja auch nicht wollen, dass der Koch im Restaurant auf dein Schnitzel niest oder ich nach'm Klogang mit ungewaschenen Händen Deinen Salat anrichtet". An den Reaktionen der Anwesenden merke ich, dass es ankommt. Deutlich besser als das stumpfe herunterplappern der VO-Texte!
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