• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Belehrung Infektionsschutzgesetz
#1
Hallo miteinander,

wer kann mir einen Tipp geben: Brauchen Mitarbeiter einer Reinigungsfirma Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie die Küche einer Gaststätte reinigen?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Grüße
maxemer
  Zitieren
#2
Hallo Maxemer,

die Frage ähnelt dieser hier.

Bei Reinigungspersonal stellt sich entsprechend die Frage, ob es mit Gegenständen so in Berührung kommt, dass eine Übertragung von Erregern möglich ist.

Dass eine Belehrung hier nicht fehl am Platze ist, darüber brauchen wir hier sicher nicht diskutieren.

Die Frage ist, wer die Erstbelehrung erteilen darf... ich bin mir noch nicht ganz schlüssig ob Amt oder selber... ich würde fast sagen "Amt". Was sagt das zuständige Amt?? Okay, manchmal möchte man keine schlafenden Hunde wecken... ich werde weiter darüber nachdenken!


Gruß
Saftschubse
  Zitieren
#3
Hi,

da die Leute direkt mit den Arbeitsflächen auf denen Lebensmittel zubereitet werden in Kontakt kommen. ist für mich die Antwort eindeutig "Ja".

Folgebelehrungen sind für mich ebenso zwingend notwendig.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
  Zitieren
#4
Hallo Maxemer,

grundsätzlich gilt das IfSG für die in § 42 Abs. 1 genannten Personen.

§ 42 gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen (siehe hierzu Definition LFGB § 2 Abs. 6) die für die dort genannten Tätigkeiten (= Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen), so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitskeimen auf die Lebensmittel zu befürchten ist.

Wenn also Reinigungspersonal nicht nur den Boden sondern auch Bedarfsgegenstände (wie Töpfe, Pfannen, Teller, Arbeitsgeräte, oder evtl. Schneidebretter) reinigt und es dabei so mit diesen Gegenständen in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitskeimen [auf die Lebensmittel] (nicht auf die Gegenstände) zu befürchten ist, dann brauchen sie sowohl die Bescheinigung nach § 43 (1) als auch die Belehrung des AG nach Abs. 4.

Stellt sich nun die Frage, wann, bzw. unter welchen Umständen ist eine Übertragung von Krankheitskeimen auf die Lebensmittel zu befürchten ist?

Nun, der Zweck der Reinigung ist doch unbestritten -neben der eigentlichen Säuberung- auch der, dass Krankheitserreger beseitigt bzw. entfernt werden.
Evtl. und, soweit erforderlich, auch zusammenhängend mit einer Desinfektion.

Wenn jetzt nach der stattgefundenen Reinigung und/oder Desinfektion immer noch, wieder, oder weiterhin zu befürchten ist, dass Krankheitserreger auf LM (die mit diesen Gegenständen in Berührung kommen) übertragen werden, dann ist es so, dass das IfSG hier und jetzt greift.

Aber Deine Frage war ja, ob Reinigungspersonal, dass die Küche (nicht die Bedarfsgegenstände) reinigt, dem IfSG unterliegt.

Hierzu ganz eindeutig: NEIN – solches Personal gehört nicht zu dem im IfSG genannten Personenkreis.

Wie bereits in den vorigen Antworten deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, kann natürlich eine „Amtsbescheinigung“ und die AG-Belehrung für Reinigungspersonal nicht schaden.

Eine Verpflichtung kann aber hieraus für Mitarbeiter einer Reinigungsfirma nicht abgeleitet werden.

Grüße,
Winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)
  Zitieren
#5
Guten Morgen,

Ich hatte gestern schon mit dem hier zuständigen Gesundheitsamt telefoniert, die Gute war jedoch auch etwas unsicher und hat mir den Kommentar vom RKI zugemailt.

Dass es sinnvoll ist, die Belehrung zu machen steht außer Frage. Da sich die Reinigungsarbeiten aber nicht auf die Bedarfsgegenstände beziehen, sondern nur auf den Boden, die Arbeitsflächen (die desinfiziert werden), die Türen, Fenster etc., gehe ich nunmal davon aus, dass eine Belehrung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Oftmals tun andere Meinungen gut, um seine eigene zu verfestigen. Ich danke Euch <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->
maxemer
  Zitieren
#6
Hi,

> Aber Deine Frage war ja, ob Reinigungspersonal, dass die K�che (nicht die Bedarfsgegenst�nde) reinigt, dem IfSG unterliegt.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Reinigungspersonal den Kontakt mit Arbeitsflächen, etc. völlig ausschließen kann. Aus diesem Grund würde ich das Reinigungspersonal GENERELL zum Gesundheitsamt schicken und ebenso folgebelehren, ganz gleich, ob sie laut Arbeitsvertrag nur den Boden reinigen, oder nicht.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
  Zitieren
#7
Lieber Gunnar,

Du machst mir das Leben aber schwer. <!-- sCry --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cry.gif" alt="Cry" title="Crying or Very sad" /><!-- sCry --> Ich fand meine Lösung nun so nett. Gehe nochmal in mich...
maxemer
  Zitieren
#8
Hi,

mir geht es dabei z.B. um folgendes Szenario:

Ein Mitarbeiter des Reinigungspersonals (der nicht belehrt wurde) hatte eine Norovirus-infektion und geht sofort nachdem er sich wieder wohl fühlt (aber aller Wahrscheinlichkeit noch Ausscheider ist) in einen hochsensiblen Bereich (Küche) und reinigt dort....

Ich würde lieber die Mitarbeiter schulen um solch einen Fall auszuschließen bzw. die Wahrscheinlichkeit hierfür zu verringern. Auch schon aus dem Grund um vor der Behörde sicherer dazustehen.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
  Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste