Registriert seit: Oct 2000
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hatten wir schon mal so ähnlich. Gruß Drui
Registriert seit: Sep 2000
Hallo Andrea,
ich glaube nicht, dass du meinst, dass die Kinder nach den Regeln des Gesetzes belehrt werden sollen - oder?
Natürlich müssen die Kinder mit den Hygiene-Regeln vertraut gemacht werden. Dies geschieht auch im KiGa.
Ich lege z.B. gerade in diesem Bereich bei der Ausbildung der Kinderpfleger einen recht hohen Maßstab an (der schon so manches mal verflucht wurde <!--
--><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!--
--> ).
Hier muss man auch sehen, dass KiGa-Kinder keine Speisen für andere herstellen, alles bleibt in der eigenen Gruppe.
So und jetzt auch meine persönliche Meinung: Die "Kirche sollte wirklich im Dorf bleiben", so wie Drui das schon ausgeführt hat. Ich darf auch (noch <!-- s:twisted: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_twisted.gif" alt=":twisted:" title="Twisted Evil" /><!-- s:twisted: --> ) ohne Belehrung meine privaten Gäste bewirten, egal, wie viele es sind.
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
Registriert seit: Jan 2007
Es ist mir erst jetzt aufgefallen, dass im Forum die Aussage herumgeistert
a) Gemeinschaftseinrichtungen seien Einrichtungen, die vorwiegend Kinder und Jugendliche unter ihrem Dach hätten (was sind dann die anderen Großhaushaltsformen?) und
b) dass Kinder und Jugendliche belehrt werden müssten (siehe Überschrift)
Im IfSG, Abschnitt 6, §§ 33 bis 36 steht das so nicht.
Mit diesem IfSG-Abschnitt sind alle Beteiligten überfordert, wie mir die von unserem Landkreis eigens installierte "Kopflausbeauftragte" bestätigt.
Die Gesundheitsämter sind inhaltlich und personell leider selten auf die Erfüllung dieser Paragraphen eingestellt. Unsere Stichproben belegen, dass man dort auf die Frage von KiTas, wann denn die Erstbelehrung für deren neu einzustellendes Personal stattfinde, mit Unverständnis reagiert.
Zu a) Der fragliche Abschnitt umfasst "zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen". Damit ist allerdings keine ausschließliche Beschränkung auf Kinder und Jugendliche, bzw. Lehrer und Erzieher vorgenommen. D. h. auch Unterkünfte, Heime aller Art, Gefängnisse, Alten- und Pflegeeinrichtungen ... sind hier durchaus mitgemeint (siehe § 33). Hier sind aber i. a. Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal tätig, die ohnehin im Umgang mit Epidemien ausgebildet sind.
Das Problem sind die teilweise hohen Fluktuationen in Sammelunterkünften, Übergangslagern, Abschiebeeinrichtungen etc. Die Betreiber solcher Einrichtungen tun allerdings gut daran, wenigsten die Grundhygiene sicherzustellen und ihr nicht medizinisch ausgebildetes Personal zu schulen.
Zu b) In § 35 ist von Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen die Rede, die in Erziehung etc. tätig sind. Also nicht von den Betreuten als zu schulendem Personenkreis.
Logisch? Ich finde ja.