• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Lebensmittelinformationsverordnung
#1
Sucht man im Internet nach „Lebensmittelinformationsverordnung“ findet man derzeit (Stand 16.07.2014) ungefähr 15800 Treffer. Dabei erhält der gesamte Verordnungstext der Verordnung EU 1169/2011 nicht einmal das Wort Lebensmittelinformationsverordnung bzw. die verwendete Abkürzung LMIV. Doch das ist, beschäftigt man sich mit derartigen Verordnungen, nicht verwunderlich sondern im Gegenteil „gang und gäbe“ und sollte uns nicht davon abschrecken sich etwas näher mit dieser Verordnung auseinanderzusetzen.

Der Name Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist insofern zutreffend, da es in der Verordnung tatsächlich um die Information der Verbraucher über Lebensmittel geht. Weiterhin reglementiert die LMIV insbesondere Angaben über Lebensmittel und ändert somit die bereits bestehende Verordnung EG 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und die EG 1925/2006 über Zusätze von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen in Lebensmitteln (eher als Health-Claims-Verordnung bekannt).

Wenn ich es richtig interpretiert habe dürften mit der LMIV folgende Richtlinien und Verordnungen aufgehoben worden sein:
  • Richtlinie betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (87/250/EWG) vom 15. April 1987

    Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln vom 24. September 1990 (90/496/EWG)

    Richtlinie über Ausnahmen der Etikettierung von Lebensmitteln (1999/10/EG)

    Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2000/13/EG) vom 20. März 2000

    Richtlinie über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (2002/67/EG) vom 18. Juli 2002

    Richtlinie über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (2008/5/EG) vom 30. Januar 2008

    Verordnung über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (EG Nr. 608/2004) vom 31. März 2004.


Die Verordnung ist ab dem 13. Dezember 2014 gültig, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe „L“, der erst ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der bereits ab dem 1. Januar 2014 gilt.
Besagter Artikel 9 (Kapitel IV Verpflichtende Informationen über Lebensmittel, Abschnitt 1 Inhalt und Darstellungsform Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Absatz 1 Buchstabe „L“ beschäftigt sich mit der Nährwertdeklaration.

Anhang VI Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben Teil B befasst sich mit der Thematik „Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung Hackfleisch / Faschiertes“, welche seit 1. Januar 2014 gelten.

Mit seinen 59 Erwägungsgründen und seinen 55 Artikeln ist die Verordnung, was den Umfang angeht sicherlich mit an der Spitze hinsichtlich des Umfangs (ad hoc fällt mir nur die EU VO 178/2002 mit 66 Erwägungsgründen und 65 Artikeln ein, die diesen Umfang toppt).
Abgesehen davon bin ich mir sicher, dass uns diese Verordnung in Zukunft sicherlich noch beschäftigen wird.

Indessen hat das BMEL einen Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel herausgebracht.

Alsoquasi eine Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV). Damit soll von der mitgliedstaatlichen Befugnis Gebrauch gemacht werden, die Art und Weise der EU-weit ab dem 13.12.2014 verpflichtenden Allergenkennzeichnung loser Ware national näher regeln zu dürfen (Art. 44 LMIV). Die Befassung des Bundesrates soll im Herbst erfolgen. Die Verordnung soll am 13. Dezember2014 in Kraft treten.

Nähere Informationen dazu findet Ihr HIER

Gruß
Jörg
  Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste