Hallo Steffi,
vorweg: Du bist wahrscheinlich KEINE Fachkraft für Arbeitssicherheit? Und als solche auch nicht angestellt? Weil genau dafür gibt es diese...
Das meiste, was IFS zur Lagerung von (Reinigungs-)Chemikalien sagt, ist auch ohne IFS Pflicht für den Unternehmer.
In der Gefahrstoffverordnung finden sich z.B. die Pflichten ein Gefahrstoffverzeichnis (§7) zu führen, eine Gefährdungsbeurteilung (§7) vorzunehmen, die Verwender der Chemikalien zu schulen (§14), Betriebsanweisungen zu erstellen (§14), das Bereitstellen eines Datenblatts für Materialsicherheit durch Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer (§6), Kennzeichnung aller verwendeten Gefahrstoffe (§8 ), Lagerung von Chemikalien (auch die notwendige Trennung von LM und Eindämmung der Verwechslungsgefahr) (§8 ), ...
Die Lagerungsbedingungen stehen im DBMS einer Chemikalie, doch auch Berufsgenossenschaft, Feuerwehr, ... haben "Wünsche", was die Lagerung angeht.
Klassiker bei den Lagerungsbedingungen ist z.B. die getrennte Lagerung von Laugen und Säuren, besonders wenn z.B. Chlorlauge dabei ist. Die können in einem Raum gelagert werden, wenn eine Sorte auf Auffangwannen steht, die ggf. die komplette Flüssigkeitsmenge auffangen könnten und somit ein unbeabsichigtes Vermischen vermieden wird.
Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedzin gibt auch viele wertvolle Hinweise! Dort sind auch die TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) verlinkt.
Ich habe mir mal die Anforderungen aus beiden Standards rausgesucht, welche macht Dir denn am meisten Sorgen?
IFS 4:
3.3.10: Es ist eine Lagermöglichkeit für Chemikalien zu schaffen.
4.9.4: Chemikalien und Reinigungsmittel sind nach Maßgabe des Datenblatts für Materialsicherheit (DBMS) zu lagern. Ein aktualisiertes DBMS liegt vor und wird berücksichtigt.
4.9.7: Die verwendeten Reinigungschemikalien müssen zweckgemäß sein.
5.4.2: Für die Kontrolle und Lagerung von Chemikalien müssen angemessene Lagereinrichtungen vorhanden sein. Die Anwendung der Chemikalien darf nur durch dafür ausgebildete Personen erfolgen.
IFS 5:
4.7.1: Reinigungs- und Desinfektionspläne, auf Basis einer Risikoanalyse, liegen vor und sind eingeführt. Diese beinhalten: Verantwortlichkeiten; die verwendeten Produkte und ihre Anwendungsvorschriften; die zu reinigenden bzw. zu desinfizierenden Bereiche; Zweckmäßigkeit; Reinigungsintervalle; Aufzeichnungspflichten; Gefahrensymbole (wo erforderlich). Werden Vertragsdienstleister zur Reinigung und Desinfizierung verpflichtet, werden alle o.g. Anforderungen erfüllt.
4.7.5: Für Reinigungschemikalien und Reinigungsmittel existieren aktuelle Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisungen sind den verantwortlichen Mitarbeitern bekannt und jederzeit verfügbar.
4.7.6: Reinigungsgeräte und -chemikalien sind eindeutig gekennzeichnet. Diese werden separat gelagert. Kontaminationsrisiken werden vermieden.
4.7.7: Für die Kontrolle und Lagerung von Chemikalien, die zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln eingesetzt werden, sind angemessene Lagereinrichtungen vorhanden. Die Anwendung der Chemikalien erfolgt nur durch dafür ausgebildete Personen.[/url]
Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben. Bei weiteren Fragen einfach nochmal melden!!
Wie gesagt, eigentlich sind "Gefahrstoffe" nicht Aufgabe des IFS-Beauftragten, außer der-/diejenige ist auch für die Arbeitssicherheit zuständig.
Gruß
Saftschubse (die sich nur deshalb einigermaßen mit Gefahrstoffen auskennt, weil die SiFa gaaaaaanz viel Zuarbeit braucht)