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Aufmachung Lakritz - Gerichtsurteil
#1
Bonner - Niederlage für Haribo im Streit um Lakritz-Tüten
09.06.2009 | 16:12 Uhr
Düsseldorf (ddp-nrw) Der Bonner Süßwarenproduzent Haribo darf seine Lakritz-«Dropjes» nicht länger in der bisherigen Tüte verkaufen.

Düsseldorf (ddp-nrw). Der Bonner Süßwarenproduzent Haribo darf seine Lakritz-«Dropjes» nicht länger in der bisherigen Tüte verkaufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies am Dienstag die Berufung von Haribo gegen eine vom Konkurrenten Katjes erwirkte einstweilige Verfügung ab. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts vom Dezember 2008.

Auf der gelben Verpackung war bislang ein Kind auf einem Fahrrad und der Slogan «Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso» aufgedruckt. Damit könnten die Käufer der Auffassung sein, es handele sich um eine normale Süßigkeit für Kinder, urteilten die Richter. Die Lakritz-«Dropjes» seien aber für Kinder wegen des hohen Salmiak-Anteils ungeeignet. Darauf werde allerdings nur in kleiner Schrift auf der Verpackung hingewiesen.

Der Haribo-Konkurrent Katjes hatte den Rechtsstreit ausgelöst und wegen Wettbewerbsverzerrung zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die beiden Süßwaren-Hersteller streiten sich seit Jahren vor Gerichten.

(Az. 34 O 172/08 Q)


ddp/sam/pon
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Salmiak ist auch als Ammoniumchlorid bzw. als Lebensmittelzusatzstoff E510 bekannt. Wobei die Verordnung (EG) 1333/2008 in Artikel 3 festlegt, dass Ammoniumchlorid nicht als Lebensmittelzusatzstoff zählt.

Ein Lebensmittelzusatzstoff wird dort so definiert: „Lebensmittelzusatzstoff“: "ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;"

Eine zu hohe Aufnahme von Ammoniumchlorid (oder "Salmiak") löst eine so genannte metabolische Azidose, eine Übersäuerung des Blutes und des Körpers aus.
Ausgelöst werden können metabolische Azidosen z.B. auch durch Überdosen von Aspirin, Durchfallerkrankungen, Nierinsuffizienz oder bei diabetischen Stoffwechselentgleisungen.





Dies zur Info.
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#2
So richtig neu ist es eigentlich nicht, doch es ist auch mal schön, wenn es einen Ort gibt, der leicht zu finden ist. Die Aromadurchführungsverordnung beschäftigt sich mit einigen Ausnahmen zur Aromatisierung von Lebensmitteln. Worum geht es? 

Zum einen wird noch einmal klar gestellt, dass Aromen (egal ob natürlich, naturidentisch oder künstlich) nichts in Nahrungsmitteln zu suchen haben, die für unsere Kleinsten gedacht sind. Das scheint selbstverständlich, ist es aber eigentlich nicht. Im Codex Alimentarius wurde bezüglich der HACCP beschrieben, dass ein Unternehmen den Verwendungszweck des Lebensmittels beschreiben muss. Das wird aber oft nicht getan. Die Konsequenz bedeutet, dass ein unbeschriebener Verwendungszweck keine Einschränkungen beinhaltet, also das entsprechende Lebensmittel auch für Säuglinge bestimmt sein kann. Damit verbietet sich eine Verwendung von Aromen. ... Das ist natürlich eine strenge Auslegung, doch diese soll beschreiben, dass wichtige Schritte in der Betrachtung der Lebensmittelsicherheit nicht weggelassen werden sollten, weil sie als "ist doch klar" eingestuft werden.

Schöner ist eigentlich der Punkt "Rauch". In vielen Zutaten ist der Begriff zu lesen, aber wer weiß schon, was dieser beinhaltet? Rauch muss ausschließlich aus naturbelassene Hölzer
und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände gewonnen werden. Also, der alte Sekretär kann nicht genutzt werden. Für Bier, Whisky und regionale Spezialitäten darf aber auch Torf verwendet werden. ;-)

Und für alle Süßwarenfans wird sich noch etwas ändern. Lackritzprodukte müssen zukünftig mit einer Einstufung abhängig vom Ammoniumchloridgehalt gekennzeichnet werden. Es wird nun zwischen Kinderlakritz <20g/kg, Erwachsenenlakritz <45/g/kg und Extra stark <80g/kg unterschieden. Es dürfen aber auch Produkte mit mehr als 80g/kg in Verkehr gebracht werden. Diese müssen aber folgenden Warnhinweis enthalten: "Vor dem Verzehr ist diese Ware vollständig zu bezahlen. Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen."
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