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Gefälschtes Tamiflu im Internet
#1
Amt warnt vor gefälschtem Grippemittel Tamiflu aus Internet

Bonn (dpa) - Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat vor gefälschtem Tamiflu aus dem Internet gewarnt. Fälschungen des verschreibungspflichtigen Grippemittels mit dem Wirkstoff Oseltamivir seien in Südkorea sichergestellt und in einem Fall über das Internet bezogen worden, berichtete das BfArM am Dienstag in Bonn. Analysen ergaben, dass das Produkt keinen Wirkstoff oder statt des Wirkstoffs Oseltamivir das Antibiotikum Metronidazol enthielt. Tamiflu ist in der EU zur Behandlung der Grippe zugelassen. Wegen der in Südostasien aufgetretenen Vogelgrippe bestehe dort ein Anreiz, Tamiflu oder Fälschungen dieses Arzneimittels über unseriöse Wege zu vertreiben.

Das BfArM warnte generell davor, Arzneimittel aus unsicheren Quellen über das Internet zu erwerben. Sie könnten gefälscht sein oder Inhaltsstoffe ohne Kennzeichnung enthalten. «Für den Patienten sind die geschickten Fälschungen in der Regel nicht zu erkennen», sagte BfArM-Leiter Prof. Reinhard Kurth. Die Einnahme von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Konsultation eines Arztes könne zudem wegen der fehlenden ärztlichen Kontrolle mit hohen Risiken für die Gesundheit verbunden sein.

Quelle: Greenpeace-Magazin

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#2
Vermischtes
Gütesiegel soll vor Kauf gefälschter Arzneien im Internet schützen

[Bild: img124488.gif]

Berlin - Nach Meldungen über den Verkauf gefälschter Medikamente über das Internet führen die deutschen Versandapotheken ein neues Gütesiegel ein. An dem Zeichen könnten Verbraucher erkennen, ob sie Arzneimittel bei einem seriösen Anbieter bestellten oder nicht, erklärte der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) am Mittwoch in Berlin.

Das Siegel mit der Aufschrift „Sichere Versandapotheke“ sollen nur behördlich zugelassene Versandapotheken auf ihrer Internetseite installieren dürfen, die eine Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben haben. Verstoßen sie dagegen, kann der Verband ihnen das Siegel auch wieder entziehen.

In der Erklärung verpflichten sich die Versandapotheken, den Namen des Inhabers und eine Anschrift anzugeben sowie eine qualifizierte telefonische Beratung zumindest tagsüber anzubieten. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen sie nur nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung im Original liefern.

Die Daten der Kunden darf die Apotheke demnach nicht verkaufen oder zur Auswertung an Dritte weitergeben. Für Beschwerden muss sie eine eigene Anlaufstelle einrichten. Der Verband kann die Apotheke nach einer Vorankündigung von mindestens drei Tagen überprüfen. © afp/aerzteblatt.de
Quelle: © Deutsches Ärzteblatt / Deutscher Ärzte-Verlag

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