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Änderungen im Gesetz - Druckversion

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Änderungen im Gesetz - Michael Bäuml - 12.03.2021

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 04.03.21 die VO (EU) 2021/382 veröffentlicht. Diese führt wesentliche Änderungen der Anhänge der Verordnung über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr.852/2004) herbei.
Unseres Erachtens werden diese Neuerungen keine großen Veränderungen hervorrufen. Alle wesentlichen Vorgaben sind bereits an anderer Stelle rechtlich geregelt.
Die Neuerungen sind im Wesentlichen in drei übergeordnete Punkte einzuteilen:
1. Allergenmanagementsystem
  • Ausrüstungen, Transportmittel und Behälter, die für die Ernte, den Transport oder die Lagerung von allergenen Erzeugnissen vorgesehen sind, dürfen nicht für Lebensmittel verwendet werden, die das entsprechende Allergen nicht enthalten. Ausnahmen gelten bei entsprechender Reinigung und Sichtkontrolle.
Diese Kontrollen sollten unbedingt dokumentiert werden.
 
2. Abgabe von Lebensmitteln von und an karitative Stellen (z. B. Tafeln)
  • Lebensmittel müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicher sein

  • Die Sensorik muss geprüft werden

  • Das Einfrierdatum muss dokumentiert werden

  • Lebensmittel müssen vor Ablauf des Verbrauchsdatums abgegeben werden

  • Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen auch nach Ablauf des aufgedruckten Datums abgegeben werden

  • Lebensmittel ohne Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen immer abgegeben werden
 
Bei der Abgabe der Lebensmittel ist insbesondere auf folgende Merkmale zu achten:
  • Verpackungen müssen unversehrt sein

  • Einhaltung der Lager- und Transportbedingungen der Lebensmittel

  • Ggf. Angabe des Einfrierdatums

  • Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von tierischen Lebensmitteln

  • Berücksichtigung der einwandfreien sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel

  • Gewährleistung einer ausreichenden Resthaltbarkeitsdauer
 
3. Einheitliche Lebensmittelsicherheitskultur
  • Verpflichtung der Unternehmensleitung und aller Beschäftigten zu einem Umgang mit Lebensmitteln, der deren Sicherheit gewährleistet

  • Einbeziehung des gesamten Personals in alle Themen der Lebensmittelsicherheit

  • Sensibilisierung des gesamten Personals bezüglich Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene

  • Offene Kommunikation im Unternehmen

  • Bereitstellung von Ressourcen zur Gewährleistung von sicheren und hygienischen Lebensmitteln

  • Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens müssen klar geregelt sein

  • Sicherstellung, dass Kontrollen der Lebensmittel rechtzeitig durchgeführt werden

  • Die Dokumentation muss auf dem aktuellen Stand sein

  • Schulung und Beaufsichtigung des Personals

  • Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

  • Kontinuierliche Verbesserung der Lebensmittelsicherheitskonzepte

  • Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Lebensmittelsicherheitskonzepts, wenn Änderungen eintreten
Bei der Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur sind Art und Größe des Lebensmittelunternehmens zu berücksichtigen.
 
Quellen:


RE: Änderungen im Gesetz - laganon - 12.03.2021

Ich habe ja immer die schlechte Gewohnheit, zwischen den Zeilen zu lesen. Daher erst einmal vielen lieben Dank für den Tipp  Blush

Bisher wurde in der Lebensmittelhygiene-Verordnung 0852/2004 nicht auf Allergene eingegangen. Mit der aktuellen Änderung nehmen nun auch die Allergene Einzug in die Basishygiene. Nun habe ich aber einmal eine Frage:
In der Verordnung ist beschrieben: 
"Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container, ... zur Beförderung oder zur Lagerung eines ... Stoffes oder Erzeugnisses, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ... dürfen nicht für ... Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff ... nicht enthalten..." 
Das habe ich verstanden.

Weiterhin heißt es:
"... es sei denn, die Ausrüstungen, Transportbehälter und/oder Container wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten."

Bisher habe ja viele Betriebe die Wirksamkeit einer Allergenenreinigung analytisch überprüft. Wenn der Gesetzgeber nun aber als Mindestanforderung definiert, dass eine Sichtprüfung ausreichend ist, sind dann analytische Validierungen oder Verifizierungen noch nötig?