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Café - was muss alles gemacht werden ? - Druckversion

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Seiten: 1 2


- Michael Bäuml - 27.06.2006

Hallo Hygieia,

das mit

der Erstbelehrung ist so eine Sache. Es ist richtig wenn du sagst, dass es nicht nötig ist,

wenn nur Trockenkuchen verkauft wird. Aber irgendwer kommt dann auf die Idee und sagt: Lass

und doch zum Kuchen noch Sahne anbieten und und…..

Die Erstbelehrung kostet 25,00€

und 2 Stunden Zeit. Ich denke es ist nicht falsch sich das anzuhören.

Was deine

Frage nach der Betreuung angeht: Natürlich kann eine Oecotrophologin das Cafe betreuen und

auch die Hygieneschulung und die Folgebelehrung nach dem IfSG abhalten. Der Gesetzgeber sagt

in der EU VO 825/2004 Kapitel XII Abs. 2 (sinngemäß), dass Personen, die die für die

Umsetzung der Leitfäden (Betreuung des Eigenkontrollkonzeptes) zuständig sind (also die

Oectrophologin) in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult

werden. In der Praxis bedeutet das, dass die das HACCP-System betreuende Person ebenfalls

einmal im Jahr geschult werden muss.

Das neue Lebensmittelbetriebe angemeldet werden

müssen, ist richtig. Siehe hierzu
EU VO 852/2004 Artikel 6, Abs. 2.
Einfach beim

zuständigen Amt für Verbraucherschutz bzw. Ordnungsamt anmelden.

Ich habe deine

Frage gerade an unseren „Druiden“ telefonisch weitergeleitet. Er prüft, ob und in wie weit

es, für die Anmeldung, eine Übergangsregelung gibt. Sobald er die Infos hat wird er sie ins

Forum stellen.

Gruß
Michael


- Druidelix - 27.06.2006

Zitat:Natürlich kann eine Oecotrophologin das Cafe betreuen

und auch die Hygieneschulung und die Folgebelehrung nach dem IfSG abhalten.

Nur noch mal zum Verständnis, die Erstbelehrung natürlich nicht,

die muss ja gem. § 43 IfSG Abs (1) vom Gesundheitsamt oder eines vom Gesundheitsamt

beauftragten Arztes durchgeführt werden. Die Folgebelehrung kannst Du dann auch selbst

durchführen.

Bezüglich der Anmeldung steht in der vom Michael bereits zitierten

Verordnung drin, dass Lebensmittelunternehmer

der entsprechenden zuständigen

Behörde
in der von dieser verlangten

Weise
die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf

einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig

sind, zwecks Eintragung zu melden haben.

Nach Verordnung EG 178/2002 Artikel 3 Pkt 3

ist Lebensmittelunternehmer die natürliche oder

juristische Person, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des

Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt

werden;

der entsprechenden zuständigen Behörde

ist wie Michael schon ausgeführt hat, das Ordnungsamt, das Veterinäramt

oder der Amt für Lebensmittel- und Verbraucherschutz usw. (örtlich erkundigen).



der von dieser verlangten Weise ist als

erfüllt anzusehen - so die zwischen Bund und Ländern verabredete Auslegung- wenn sie formlos

unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebes sowie der Betriebsart erfolgt.



Betriebe, die am 31.12. 2005 bereits bei der zuständigen Behörde eingetragen sind,

müssen nach dieser Auslegung keine erneute Meldung vornehmen. Auch Betriebe, die bereits

durch die zuständige Behörde überwacht werden, gelten als gemeldet.



Übergangsvorschriften habe ich diesbezüglich derzeit nicht in Erinnerung, werde mich

sicherheitshalber aber noch mal schlau machen.

Gruß
Druide


- Hygieia - 28.06.2006

Super / DANKE.

Ich werde mich bestimmt demnächst nochmal/öfter an Euch wenden. Es

kommen sicherlich noch einige Detailfragen, die ich klären muss.

Wünsche allen einen

tollen Tag

Hygieia


- Druidelix - 28.06.2006

@Hygieia,

freut uns, wenn wir Dir helfen konnten. Unser Forum lebt vom Informationsaustausch. Auch wir lernen immer wieder dazu. Voneinander/ Füreinander.

Also immer schön weiter posten.

Auch Dir noch einen schönen Tag

Gruß

Drui