Café - was
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- Michael Bäuml - 27.06.2006 Hallo Hygieia, das mit der Erstbelehrung ist so eine Sache. Es ist richtig wenn du sagst, dass es nicht nötig ist, wenn nur Trockenkuchen verkauft wird. Aber irgendwer kommt dann auf die Idee und sagt: Lass und doch zum Kuchen noch Sahne anbieten und und….. Die Erstbelehrung kostet 25,00€ und 2 Stunden Zeit. Ich denke es ist nicht falsch sich das anzuhören. Was deine Frage nach der Betreuung angeht: Natürlich kann eine Oecotrophologin das Cafe betreuen und auch die Hygieneschulung und die Folgebelehrung nach dem IfSG abhalten. Der Gesetzgeber sagt in der EU VO 825/2004 Kapitel XII Abs. 2 (sinngemäß), dass Personen, die die für die Umsetzung der Leitfäden (Betreuung des Eigenkontrollkonzeptes) zuständig sind (also die Oectrophologin) in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden. In der Praxis bedeutet das, dass die das HACCP-System betreuende Person ebenfalls einmal im Jahr geschult werden muss. Das neue Lebensmittelbetriebe angemeldet werden müssen, ist richtig. Siehe hierzu EU VO 852/2004 Artikel 6, Abs. 2. Einfach beim zuständigen Amt für Verbraucherschutz bzw. Ordnungsamt anmelden. Ich habe deine Frage gerade an unseren „Druiden“ telefonisch weitergeleitet. Er prüft, ob und in wie weit es, für die Anmeldung, eine Übergangsregelung gibt. Sobald er die Infos hat wird er sie ins Forum stellen. Gruß Michael - Druidelix - 27.06.2006 Zitat:Natürlich kann eine Oecotrophologin das Cafe betreuen Nur noch mal zum Verständnis, die Erstbelehrung natürlich nicht, die muss ja gem. § 43 IfSG Abs (1) vom Gesundheitsamt oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes durchgeführt werden. Die Folgebelehrung kannst Du dann auch selbst durchführen. Bezüglich der Anmeldung steht in der vom Michael bereits zitierten Verordnung drin, dass Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden haben. Nach Verordnung EG 178/2002 Artikel 3 Pkt 3 ist Lebensmittelunternehmer die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; der entsprechenden zuständigen Behörde ist wie Michael schon ausgeführt hat, das Ordnungsamt, das Veterinäramt oder der Amt für Lebensmittel- und Verbraucherschutz usw. (örtlich erkundigen). der von dieser verlangten Weise ist als erfüllt anzusehen - so die zwischen Bund und Ländern verabredete Auslegung- wenn sie formlos unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebes sowie der Betriebsart erfolgt. Betriebe, die am 31.12. 2005 bereits bei der zuständigen Behörde eingetragen sind, müssen nach dieser Auslegung keine erneute Meldung vornehmen. Auch Betriebe, die bereits durch die zuständige Behörde überwacht werden, gelten als gemeldet. Übergangsvorschriften habe ich diesbezüglich derzeit nicht in Erinnerung, werde mich sicherheitshalber aber noch mal schlau machen. Gruß Druide - Hygieia - 28.06.2006 Super / DANKE. Ich werde mich bestimmt demnächst nochmal/öfter an Euch wenden. Es kommen sicherlich noch einige Detailfragen, die ich klären muss. Wünsche allen einen tollen Tag Hygieia - Druidelix - 28.06.2006 @Hygieia, freut uns, wenn wir Dir helfen konnten. Unser Forum lebt vom Informationsaustausch. Auch wir lernen immer wieder dazu. Voneinander/ Füreinander. Also immer schön weiter posten. Auch Dir noch einen schönen Tag Gruß Drui |